Rechtlicher Rahmen zum Kinderschutz

"Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." (§1631, Abs. 2 BGB)

Der Schutz des Kindeswohls ist in der Bundesrepublik Deutschland verbrieftes Recht, das u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben ist. Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt finden sich in mehreren Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ab § 174. Die strafrechtliche Verfolgung von Sexualdelikten ist für die betroffene Person eine große Herausforderung, weshalb es sinnvoll ist, dass diese von professionellen Beratungsstellen oder speziell geschulten Mitarbeiter/-innen betreut werden. Dieser Schritt sollte immer als erstes erfolgen, sodass rechtliche Schritte eingeleitet werden können, wie sie etwa von den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz vorgesehen werden. 

Bei unter 14-Jährigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass noch keine Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung vorhanden ist. Dementsprechend ist jede sexuelle Handlung strafbar, auch wenn das Kind dies (scheinbar) will. Man kann Kinder und Jugendliche nur dann vor jeglicher Form von Gewalt schützen, wenn man deren grundlegende Rechte und Bedürfnisse kennt. Diese Rechte beruhen auf internationalen und nationalen Vorgaben. 

 

 

 

Rechtliche Grundlagen (c) I-Stock

Regelungen in der Präventionsordnung

Wichtige Aspekte, wie der Schutz gewährleistet werden kann, nennt die Präventionsordnung im Bistum Aachen. Diese Präventionsordnung, die in den in NRW gelegenen fünf (Erz-) Diözesen gleichlautend erlassen wurde, verfolgt das Ziel, Schutzbedürftigen sichere Räume zu bieten. Die darin formulierten Maßnahmen zum Schutz der uns anvertrauten schutzbedürftigen Menschen werden seit 2011 umgesetzt und werden regelmäßig aktualisiert.

Die Teilnahme an Präventionsschulungen, die alle fünf Jahre stattfinden, ist für haupt-, neben-, und ehrenamtlich Tätigen verpflichtend. Sie sind außerdem integrativer Bestandteil der Ausbildungslehrgänge. Ziel dieser Fortbildungen ist es, dass sich alle Mitarbeitenden ihres Schutzauftrages bewusst werden und achtsam sind, um im Verdachtsfall angemessen und professionell handeln zu können. Die Anzeichen sexualisierter Gewalt kann man nur mit einem geschulten Blick erkennen. Daher ist jede Schulungsstunde eine Investition für eine gewaltfreie Zukunft.

In allen katholischen Einrichtungen sind Institutionelle Schutzkonzepte (ISK) erarbeitet worden, welche ebenfalls alle fünf Jahre einer Überprüfung unterzogen werden. Darin werden alle Präventionsmaßnahmen der jeweiligen Einrichtung so konkret wie möglich beschrieben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Schutz vor sexualisierter Gewalt ein dauerhafter und nachhaltiger Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist.

Bei allen kirchlichen Rechtsträgern sind speziell qualifizierte Präventionsfachkräfte benannt worden. Sie beraten und unterstützen den jeweiligen Rechtsträger vor Ort bei der Umsetzung der Präventionsmaßnahmen und kennen im Vermutungsfall die Verfahrenswege. Außerdem besitzt jedes Bistum eine eigene Koordinationsstelle zur Prävention. Die beauftragte Person des Bistums berät die Rechtsträger und trägt durch die Vernetzung der Präventionsarbeit innerhalb und außerhalb des Bistums zur Weiterentwicklung einheitlicher Standards bei. Falls es zu einem Verdachtsfall oder Vorfällen kommt, gibt es Ansprechpersonen, an die sich Betroffene, deren Angehörige und andere wenden können. Sie informieren sich über den Vorfall oder Verdacht und leiten weitere Schritte ein.

Erweitertes Führungszeugnis

Personen, die haupt- und nebenamtlich in kinder- und jugendnahen Bereichen der Kirche tätig sind bzw. sein möchten, sind zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses verpflichtet. Grundlage der Entscheidung ist immer die Einschätzung, wann ein besonderes Vertrauensverhältnis entsteht und ob es sich um Veranstaltungen handelt, die mit einer oder mehreren Übernachtungen begleitet werden.

Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist für folgende Personen verpflichtend:

  • Lehrerinnen und Lehrer
  • Mitarbeitende in technischen Diensten und im Verwaltungsbereich
  • Honorarkräfte, Freiwilligendienstleistende, Mehraufwandsentschädigungskräfte
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Fahrdienste
  • Integrationshelfende

Außerdem trifft diese Verpflichtung auch auf Priester und Diakone zu. Dies ist durch die Präventionsordnung und § 72a SGB VIII der Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz begründet. Ebenso ist eine Vorlage im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren verpflichtend. Hierbei geht es keineswegs um einen Generalverdacht gegen die genannten Personen. Vielmehr ist diese Verpfllichtung einer von vielen Bausteinen zur Prävention von sexualisierter Gewalt. Es soll deutlich in alle Richtungen signalisiert werden, dass Täter/-innen in der Kirche nicht geduldet werden. Ein erweitertes Führungszeugnis enthält auch sog. Bagatelldelikte. Also unter Umständen auch Verfahren, die ohne eine Verurteilung beendet worden sind. Es gilt allerdings das Verwertungsverbot. D. h., dass nur Einträge, die sich auf sexuelle Handlungen beziehen, berücksichtigt werden dürfen.