Offizialat (c) Bistum Aachen - Josef Heinrichs

Ehenichtigkeitsverfahren - Motivation und Gründe

Die persönlichen Motivationen der Antragsteller, ein Ehenichtigkeitsverfahren beim Offizialat anzustreben, können vielfältig sein: Sie reichen von Zweifeln über die Gültigkeit der eingegangenen Ehe und dem Bedürfnis nach Klärung des eigenen kirchlichen Personenstandes über den persönlichen Wunsch, mit einem Lebensabschnitt abschließen zu wollen, bis hin zu dem Anliegen, den eigenen Seelenfrieden mit der Kirche schließen zu wollen.

Nicht selten ist der Wunsch nach einer erneuten kirchlichen Eheschließung oder die kirchliche Ordnung einer bereits lange bestehenden Zweitehe der Auslöser dafür, ein Ehenichtigkeitsverfahren anzustreben.

Was können mögliche Ehenichtigkeitsgründe sein?

Mögliche Gründe, die eine Eheschließung in kirchenrechtlicher Hinsicht verungültigen, können wesentliche Mängel sein, die bereits bei der Heirat vorlagen, zum Beispiel:

  • Formale Mängel im Zusammenhang mit der kirchlichen Eheschließung, d. h. die äußere Art und Weise der kirchlichen Heirat ist aus formalen Mängeln für die Katholische Kirche ungültig, z. B. weil jemand rein standesamtlich geheiratet und damit aus katholischer Sicht die Formpflicht nicht eingehalten hat. Hierzu gehören auch Formfehler, die kirchliche Amtsträger begehen, wenn sie vor der kirchlichen Trauung nicht die erforderliche Befugnis zur Durchführung einholen.
  • Ehehindernisse, die eine Person rechtlich unfähig machen, die Ehe gültig zu schließen. Man unterscheidet absolute Ehehindernisse, die keine Ausnahme zulassen - zum Beispiel eine bereits bestehende kirchlich gültige Ehe -, von relativen Ehehindernissen, von denen die Kirche bei einigen eine rechtliche Befreiung (Dispens) gewähren kann – zum Beispiel bei einer Eheschließung mit einem nichtgetauften Ehepartner. Das mögliche Vorliegen von Ehehindernissen wird im Rahmen der Ehevorbereitung beim Ausfüllen des Ehevorbereitungsprotokolles überprüft.
  • Ein defizitärer Ehewille auf seiten eines oder beider Ehepartner, der bei einem oder beiden aufgrund der persönlichen Voraussetzungen oder der inneren Einstellung das Eheversprechen so gravierend beeinträchtigt, daß eine gültige Eheschließung im kirchlichen Sinne nicht zustande kommt. Diese Beeinträchtigung muß zum Zeitpunkt der kirchlichen Eheschließung gegeben gewesen sein und macht diese für den kirchlichen Bereich ungültig, wenn z. B. einer der beiden Ehepartner zur Ehe gezwungen wurde, oder nicht über die inneren seelischen Fähigkeiten verfügte, um eine Ehe schließen oder führen zu können, oder wenn jemand allenfalls den Schein einer Ehe wollte. Eine gravierende Beeinträchtigung des Eheversprechens liegt auch dann vor, wenn jemand von vornherein einen der wesentlichen Kernbereiche ausgeschlossen hat, die nach katholischem Verständnis zur Ehe unverzichtbar dazugehören (Einheit, Treue, Unauflöslichkeit, Hinordnung auf das beiderseitige Wohl sowie auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommen), oder wenn einer der Ehepartner sein Jawort nur bedingt gelten lassen wollte, sich in bestimmter Hinsicht geirrt hatte oder vom anderen Ehepartner getäuscht wurde.
  • Die gescheiterte Ehe wurde nie geschlechtlich vollzogen.

Das Vorliegen eines dieser Gründe, das die Voraussetzung für eine Nichtigerklärung einer Ehe darstellt, muß im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren bewiesen und kirchlich festgestellt werden, das aufgrund kirchenrechtlich vorgegebener Abläufe und Fristen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Hierbei bestimmt die Art des möglichen Nichtigkeitsgrundes den Verfahrensweg, der zu beschreiten ist.

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