Betroffen sind alle kirchlichen Einrichtungen im Bistum Aachen, solange sie nicht satzungsgemäß die AVR der Caritas anwenden.
Der Geltungsbereich ist in § 1 der KODA-Ordnung (PDF) geregelt. Da die Wahl selbst mit von der MAV zu benennenden Wahlbeauftragten organisiert wird, können sich folgerichtig nur die Einrichtungen an der Wahl beteiligen, die eine MAV haben. Wahlvorschläge wiederum können aus allen Einrichtungen gemacht werden.
