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Hilfestellung und Beschlussvorschläge.:Rechtsträgerstruktur der Pastoralen Räume.

Rechtsträgerstruktur in den Pastoralen Räumen

Die Bildung der Rechtsträger für den Pastoralen Raum wird einheitlich zum 1. Januar 2026 erfolgen. Dieser Rechtsträger entsteht entweder durch die Verei­nigung aller heute noch bestehenden Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde auf Ebene des Pastoralen Raums oder durch die Bildung eines (kleinen) Kirchengemeindeverbandes (kgv), wenn mehr als eine (aber maximal drei) Kirchengemeinden gebildet werden. Ein zum 1. Januar 2026 entstehender kgv umfasst dann die Kirchengemeinden im Bereich des Pasto­ralen Raums. Die Vereinigung der Kirchengemeinden auf die endgültige Struktur innerhalb des Pastoralen Raums (also maximal drei Kirchengemeinden) kann entweder zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2027 oder spätestens zum 1. Januar 2028 erfolgen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt zur Vereinigung der Kirchengemeinden liegt bei den Kirchenvorständen. 

Datum:
Mo. 7. Okt. 2024
Von:
Stabsabteilung Kommunikation

Hilfestellung und Beschlussvorschläge.

Die Bildung der Rechtsträger für den Pastoralen Raum wird einheitlich zum 1. Januar 2026 erfolgen. Dieser Rechtsträger entsteht entweder durch die Verei­nigung aller heute noch bestehenden Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde auf Ebene des Pastoralen Raums oder durch die Bildung eines (kleinen) Kirchengemeindeverbandes (kgv), wenn mehr als eine (aber maximal drei) Kirchengemeinden gebildet werden. Ein zum 1. Januar 2026 entstehender kgv umfasst dann die Kirchengemeinden im Bereich des Pasto­ralen Raums. Die Vereinigung der Kirchengemeinden auf die endgültige Struktur innerhalb des Pastoralen Raums (also maximal drei Kirchengemeinden) kann entweder zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2027 oder spätestens zum 1. Januar 2028 erfolgen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt zur Vereinigung der Kirchengemeinden liegt bei den Kirchenvorständen. 

Werden die Kirchengemeinden zum 1. Januar 2026 noch nicht auf die endgültige Struktur vereinigt, besteht der kgv als Rechtsträger für den Pastoralen Raum somit für die Übergangszeit – längstens jedoch bis zum 1. Januar 2028 – aus mehr als drei Kirchengemeinden.

Als Hilfestellung für die jetzt durch die Kirchenvorstände und die Verbandsvertretungen der kgv zu fassenden Beschlüsse werden diesen ab dem 14. Oktober folgende Unterlagen übersandt:

  • der Fahrplan für den betreffenden Pastoralen Raum zu den notwendigen Beschlussfas­sungen in den Kirchenvorständen und ggf. der Verbandsvertretung des kgv (Vereinigung/Fusionen KG + ggf. Beitritt/Neugründung kgv).

  • die ausformulierten Beschlussvorschläge für jeden einzelnen der heute bestehenden und betroffenen Kirchenvorstände bzw. für die Verbandsvertretung(en) des/der kgv.

Die Beschlussvorschläge zur Vereinigung/Fusion von Kirchengemeinden werden jeweils ergänzt um den Vorschlag für ein Votum des Kirchenvorstands zur Vereinigung auch der Pfarreien. Dieser Vorschlag beinhaltet im Sinne einer Initiative der Verantwortlichen im Pastoralen Raum:

  • entweder die Bereitschaft des Kirchenvorstandes die vom Bischof gewünschte Vereinigung der Pfarreien zu einer Pfarrei im Pastoralen Raum gemäß der Roadmap vom 2. Juli 2024 zumindest mitzutragen.

  • oder die Bitte des Kirchenvorstands mit Blick auf die notwendige rechtliche Klarheit auch die Pfarreien zumindest parallel zur zuvor beschlossenen Vereinigung/Fusion von Kirchengemeinden zu vereinigen.

Kirchenrechtlicher Hintergrund dieses Votums ist, dass jede Pfarrei durch ein eigenes Ortskirchenvermögen ihre finanziellen Bedürfnisse eigenständig verwalten können muss, was ohne eigenen Rechtsträger mit einem entsprechenden Vertretungsorgan nicht (mehr) rechtssicher möglich wäre. Daraus folgt, dass eine Kirchengemeinde KöR nicht das Ortskirchenvermögen mehrerer Pfarreien umfassen kann. Umgekehrt kann jedoch das Ortskirchenvermögen einer Pfarrei durch mehrere Kirchengemeinden KöR als Rechtsträger sinnvoller Untergliederungen einer Pfarrei verwaltet werden.

Die kirchenrechtlich erforderlichen Schritte zur Vereinigung der Pfarreien im Pastoralen Raum be­treffen die Kirchenvorstände dann grundsätzlich nicht weiter und werden Gegenstand eines gesonderten Verfahrens in den Pastoralen Räumen werden. 

Details zu diesem Verfahren wird derzeit noch erarbeitet.

Kontakt: 

lutz.luerken@bistum-aachen.de 

frank.rutte-merkel@bistum-aachen.de