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Kirchenvorstandswahl 2025

Im Bistum Aachen wird am 8. und 9. November gewählt.

Die Kirchenvorstandswahl ist ein bedeutendes Ereignis für unsere Gemeinden. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die für die Wahl und die Arbeit des Kirchenvorstands relevant sind.

Der Kirchenvorstand: Zusammensetzung und Amtsdauer – Wer übernimmt Verantwortung? Wie lange dauert eine Amtszeit?

Die Aufgaben des Kirchenvorstands gemäß Wahlordnung – Einblick in die vielfältigen Verpflichtungen und Entscheidungsprozesse.

Die Aufgaben und Zeitplan des Wahlvorstands gemäß Wahlordnung – Detaillierte Informationen zur Durchführung und Organisation der Wahl.

Diese Webseite bietet Ihnen die nötigen Informationen, um sich aktiv an der Wahl zu beteiligen und die Zukunft Ihrer Gemeinde mitzugestalten. Informieren Sie sich und seien Sie dabei!

Alle Informationen finden Sie ebenfalls zusammengefasst im nebenstehenden PDF: FAQS Kirchenvorstandswahl.

Kirchenvorstand Zusammensetzung und Amtsdauer

Wenn sich nicht genügend Kandidierende für die Kirchenvorstandswahl am Wochenende des 8. und 9. No- vember 2025 finden, muss eine Vermögensverwaltung angeordnet werden. Es wird weder ein Dispens erteilt (einzige Ausnahme Fusion zum 01.01.2026) noch eine Nachwahl ermöglicht.

Ja, dies ist dann erneut zu beantragen, aber: Für die Kirchenvorstandswahl am Wochenende des 8. und 9. No- vember 2025 nur bis zum Ablauf der Frist 7. Juli 2025. Dies ist in der Wahlordnung so geregelt und daher zwingend einzuhalten.

  • Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen oder zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind.

  • Im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über Kirchengemeinden betraut sind,

  • Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche, auch Diakone.

  • Personen, die im Zeitpunkt der Wahl das 75. Lebensjahr vollendet haben.

  • Zusätzlich sind Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.

Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre, § 8 KVVG.

Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl, stattzufinden hat. Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Kirchenvorstandes nach der nächsten Wahl.

Der Bischof kann in begründeten Ausnahmefällen, ins- besondere im Zusammenhang mit Veränderungen der pastoralen Strukturen der kirchlichen Gliederung, die Amtszeit des Kirchenvorstandes nach dessen vorheriger Anhörung angemessen verkürzen oder verlängern; in der Regel soll die Verkürzung oder Verlängerung die Hälfte der Amtszeit nicht unter- bzw. überschreiten.

Das frühere gemäß staatlichem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) „rollierende System“, wonach alle drei Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, findet keine Anwendung mehr.

Ersatzmitglieder gem. § 9 KVVG treten für die Dauer der restlichen Amtszeit nach den Vorschriften der Wahlordnung in den Kirchenvorstand ein, falls die Wahl nicht angenommen wird oder die Mitgliedschaft eines Kirchenvorstandsmitglieds vorzeitig endet.

Wahlberechtigt ist gemäß § 10 KVVG und § 2 KV-WahlO jede Person, die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und

  2. a) Mitglied der Kirchengemeinde ist und seit mindestens sechs Monaten vor dem Wahltag im Kirchengemeindegebiet seinen Erstwohnsitz gegründet hat oder

    1. b) zwar seinen Erstwohnsitz nicht im Kirchengemeindegebiet hat, diesen aber seit mindestens sechs Monaten im Bistum Aachen oder unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat und zur Wahl in der Kirchengemeinde zugelassen wurde und

    2. nicht gerichtlich die Fähigkeit entzogen wurde, zu wählen.

Wählbar ist gemäß §§ 11, 10 KVVG und §§ 3, 2 KV-WahlO jede Person, die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  2. das 75 Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  3. a) Mitglied der Kirchengemeinde ist und seit mindestens sechs Monaten vor dem Wahltag im Kirchengemeindegebiet seinen Erstwohnsitz gegründet hat oder

    1. b) zwar seinen Erstwohnsitz nicht im Kirchengemeindegebiet hat, diesen aber seit mindestens sechs Monaten im Bistum Aachen oder unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat und zur Wahl in der Kirchengemeinde zugelassen wurde und

    2. nicht nicht wählbar sind

 

Nicht wählbar sind:

      • Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchenge- meinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz

2 KVVG stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,

      • im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die

mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchenge- meinden betraut sind,

      • Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Or- densgeistliche und

      • Personen, die durch Dekret oder Urteil der zustän- digen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

      • Zusätzlich sind Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.

Im Zweifel entscheidet in den letztgenannten bei- den Fällen das Bischöfliche Generalvikariat.

Grundsatz: Begründung des Erstwohnsitzes in der Kir- chengemeinde spätestens 6 Monate vor Wahltag (§ 10 Abs. 1 KVVG und § 11 Abs. 1 KVVG).

Ausnahme: Begründung des Erstwohnsitzes außerhalb der Kirchengemeinde aber innerhalb der Diözese Aachen

Nicht wählbar sind im kirchlichen Dienst beschäftigte Per- sonen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchen- gemeinden betraut sind gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 lt. b) KVVG.

Dies betrifft Mitarbeitende des Bischöflichen General- vikariates, die im Justitiariat oder in der Hauptabteilung Finanzen tätig sind.

Ja, bei der Kirchenvorstandwahl 2025 wird der gesamte Kirchenvorstand neu gewählt. Dies wird auch bei künftigen Kirchenvorstandswahlen so sein. Das KVVG sieht ein rollierendes System bei der nur noch vierjährigen Amtszeit nicht mehr vor.

Einzige Ausnahme: Dispens aufgrund einer Fusion zum 01.01.2026 bzw. zu Beginn des Jahres 2026.

Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Kirchenvorstandes nach der nächsten Wahl.

Ferner endet das Amt eines Kirchenvorstandsmitglieds gem. § 13 KVVG unmittelbar

  • wenn das Wahlergebnis zu berichtigen war,

  • wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,

  • wenn einer der Tatbestände vorliegt, die die Per- son nicht wählbar machen,

  • durch Amtsenthebung,

  • durch Amtsniederlegung.

Die Beendigung des Amtes ist unter Angabe des Datums im Protokoll der nächsten Kirchenvorstandssitzung zu dokumentieren.

Nein, das ist nicht richtig. Wenn ein neuer Kirchenvorstand mangels hinreichender Anzahl an Kandidierenden nicht gewählt werden kann, muss eine Vermögensverwaltung angeordnet werden. Es wird weder ein Dispens erteilt (einzige Ausnahme Fusion zum 01.01.2026), noch eine Nachwahl ermöglicht.

Der alte Kirchenvorstand bleibt so lange im Amt, bis die Vermögensverwaltung bestellt wird.

  • Amtszeit

Die Amtszeit des Kirchenvorstands ist von sechs auf vier Jahre verkürzt. Die Möglichkeit der Verkür- zung oder Verlängerung der Amtszeit besteht in Ausnahmefällen, z.B. im Zuge der Fusion von Kirchengemeinden.

  • Rollierendes System

Das „rollierende System“ aus dem staatlichen Ver- mögensverwaltungsgesetz (VVG), wonach alle drei Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, findet keine Anwendung mehr. Der ge- samte Kirchenvorstand wird nunmehr einheitlich

Der Kirchenvorstand besteht aus mindestens 5 Mitglie- dern gem. § 5 Abs. 1 lit. b) KVVG. Die genaue Anzahl der zu wählenden Mitglieder regelt eine Wahlordnung gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 KVVG. In § 5 Abs. 2 KV-WahlO ist die Zahl der gewählten Mitglieder wie folgt festgelegt:

  • bis 5.000 Mitglieder 6,

  • bis 10.000 Mitglieder 8,

  • bis 15.000 Mitglieder 10,

  • bis 20.000 Mitglieder 12,

  • in größeren Kirchengemeinden 14.

Musterbeschlussvorlage

Bitte zutreffendes auswählen.

Der Kirchenvorstand beschließt die Mitgliederzahl des im November 2025 zu wählenden Kirchenvorstandes abwei- chend von der in der Wahlordnung vorgegebenen Zahl

  • zu verringern.

  • zu erhöhen.

Die für die Kirchengemeinde zutreffende Festlegung ge- mäß § 5 Abs. 2 KV-WahlO beträgt bei der Katholikenzahl

… [Zahl] (Stand 31.12.2024): … [Zahl]

Beantragt wird die ☐ Verringerung um … [Anzahl] Mitglie- der.

Beantragt wird die ☐ Erhöhung um … [Anzahl] Mitglieder.

Die Mindestzahl von 5 Mitgliedern gem. § 5 Abs. 1 lit. b) KVVG bleibt gewahrt.

Der Kirchenvorstand bittet das Bischöfliche General- vikariat um Genehmigung.

Begründung

  • Es ist absehbar, dass die gem. Wahlordnung vorgesehene Zahl an zu wählenden Mitgliedern des Kirchenvorstandes nicht erreicht werden kann.

  • Aufgrund des hohen Arbeitsanfalls in unserer Kirchen- gemeinde / der umfangreichen Aufgaben ist eine größere Anzahl an Kirchenvorstandsmitgliedern erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass genügend Kandidierende aufgestellt werden, um den Kirchenvorstand mit der erhöhten Zahl an Mitgliedern besetzen zu können.

Nein, dies ist nicht möglich. Der Kirchenvorstand wählt die Mitglieder, die aus seinen Reihen in die Verbandsvertretung entsandt werden. Damit hat der Kirchenvorstand Einfluss auf das Entscheidungsorgan des Dienstgebers des Beschäftigten. Insoweit besteht ein möglicher Interessenkonflikt.

§ 11 Abs. 3 KVVG ist als Aufforderung zur Wahrung der Geschlechterparität zu verstehen. Im Falle der Unmöglich- keit ist die Wahl trotz Nichteinhaltung gültig.

Hinsichtlich der Anzahl der Kandidierenden gilt § 8 Abs. 3 KV-WahlO:

„Die Vorschlagsliste soll mindestens eine Person mehr enthalten als Mitglieder zu wählen sind; sie muss mindestens so viele Personen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In begründeten Einzelfällen kann das Bischöfliche Generalvikariat auf Ersuchen des Wahlvor- standes eine Ausnahmeregelung treffen.“

Das bedeutet: Zunächst sind ernsthafte Bemühungen zur Kandidatensuche zu unternehmen. Im Falle des Scheiterns ist darzulegen, dass keine weitere Person/en mehr zu finden war/waren. Sinn einer Wahl ist es, den Wählerinnen und Wähler eine echte (Aus-)Wahl unter den Kandierenden zu geben. Ist dies nicht möglich, handelt es sich um eine Bestätigungswahl, wofür im Zweifel die eigene Stimme des Kandidierenden ausreichend ist.

Ausschluss von der Wählbarkeit für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde oder zum Pfarrer (…) stehen, oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in der Kirchengemeinde bestellt sind (§ 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG):

 Entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig von der Anstellungsträgerschaft und vom Umfang der Tätigkeit. Bspw.: Verwaltungsleitungen, PastoralreferentInnen, GemeindereferentInnen, KüsterInnen, OrganistInnen, PfarrsekretärInnen

 Nicht erfasst: Personen, die ehrenamtliche Dienste ausüben (bspw. Lektorendienst) oder Personen aus handwerklichem oder freiberuflichem Bereich, die vom Kirchenvorstand beauftragt werden.

Ja. Ein Abweichen von der grundsätzlich vorgegebenen Mitgliederzahl (Verringerung oder Erhöhung) ist im Rahmen eines zu begründenden Antrages, der vier Monate vor dem Wahltermin an das Bischöfliche Generalvika- riat, Justitiariat gestellt werden muss, denkbar (vgl. § 5 Abs. 3 KV WahlO).

Gerne können Sie den Kirchenvorstandsbeschluss nebst Antragsbegründung per E-Mail senden an: rechtsabteilung@bistum-aachen.de

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, an Wahlen teilzunehmen und seine Stimme abzugeben.

Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich selbst zur Wahl zu stellen und gewählt zu werden.

Wenn eine Person einen Arbeitsvertrag mit

  1. dieser Kirchengemeinde,

  2. dem Kirchengemeindeverband, in dem diese Kirchen- gemeinde Mitglied ist oder

  3. mit dem Bistum Aachen hat und der Einsatzort in dieser Kirchengemeinde benannt ist,

bedeutet dies, dass sie für die als Einsatzort konkret be- nannte Kirchengemeinde nicht wählbar ist. Das passive Wahlrecht muss zum Zeitpunkt der Wahl vorliegen.

Die Kirchenvorstandswahl kann bei Nichterreichen der vom Bischöflichen Generalvikariat genehmigten Mitgliederzahl nicht durchgeführt werden. In diesem Fall ist Vermögensverwaltung anzuordnen.

Nein. Grundsätzlich handelt es sich um gemeinsame Wahlen der ganzen Kirchengemeinde. Ein Quorum oder Wahlbezirke sind nicht vorgesehen. Durch die Berufung in Ausschüsse können allerdings weitere Engagierte eingebunden werden.

Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.

Vorsitzender des Kirchenvorstands ist der kanonische Pfarrer der Kirchengemeinde. Der Kirchenvorstand besteht aus mindestens fünf und maximal 14 gewählten Mitgliedern. Die genaue Anzahl der zu wählenden Mitglieder regelt eine Wahlordnung:

• bis 5.000 Mitglieder 6,
• bis 10.000 Mitglieder 8,
• bis 15.000 Mitglieder 10,
• bis 20.000 Mitglieder 12,
• in größeren Kirchengemeinden 14.

  • Eine abweichende Anzahl ist auf Antrag möglich.( nach § 5 Abs. 3 KV-WahlO)
  • Der Rat des Pastoralen Raumes kann ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Er kann darauf auch verzichten.
  • Ferner ist ein an der Leitung des Pastoralen Raums nach can. 129 § 2 CIC durch bischöfliche Beauftragung beteiligte Person stimmberechtigtes Mitglied des Kirchenvorstands. 
  • Der Verwaltungsleiter nimmt beratend an den Sitzungen teil.
  • Die Wahl des Kirchenvorstandes erfolgt alle vier Jahre.  Es gibt kein rollierendes System mehr, das heißt es findet immer die Wahl des gesamten Kirchenvorstandes statt.

Aufgaben und Zeitplan Kirchenvorstand 2025

 

Antrag auf Erhöhung/ Verringerung der Anzahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder gem. § 5 Abs. 3 KV-WahlO an das Justitiariat des Bischöflichen Generalvikariates senden. - Den Text des Antragsmusters finden Sie weiter oben in den FAQs.

bis 07 / 2025

Berufung des Wahlvorstands, Prüfung der Wählerliste, Anordnung der Wahl
Berufung eines mindestens aus drei Personen bestehenden Wahlvorstands gem. § 6 Abs. 1 und 2 KV-WahlO.

bis 12. 09. 2025

Kirchenvorstandswahl

Nach der konstituierenden Sitzung, die unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl stattfinden muss, durch den neuen Kirchenvorstand Meldung der Ergebnisse an das Bischöfliche Generalvikariat gem. § 8 Abs. 2 KVVG: Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Beruf und Geburtsdatum der gewählten Mitglieder. Information der Betroffenen
gem. Datenschutz.

8./9.11.25 / 2025

Wahlvorstand

Ja. Es wird auf einen Wahlausschuss verzichtet und dessen Aufgaben werden vom Wahlvorstand übernommen.

Der Wahlvorstand wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes aus mindestens drei Personen gebildet. Eine Ausnahme von der Vorschrift, dass der Wahlvorstand aus mindestens drei Personen gebildet werden muss, kann
nicht gewährt werden. Empfohlen ist bei mehr als drei Wahlorten innerhalb einer Kirchengemeinde mindestens eine Person / Wahlort, damit eine Anbindung der Wahlorte an den Wahlvorstand gewährleistet ist.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen.
Der Beschluss muss gem. § 6 Abs. 1 und 2 KV-WahlO spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin erfolgen. Die Frist für die Bildung des Wahlvorstands für die Kirchenvorstandswahl am Wochenende des 8. und 9. November 2025 ist daher spätestens der 12.09.2025. Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen

Nein, es sind zwei unterschiedliche Wahlen, mit jeweils eigenem Wahlvorstand. Die Wahlen sind jeweils getrennt  durchzuführen (unterschiedliche Urnen, klare räumliche Trennung oder zumindest unterschiedliche Stimmzettel, die unterschiedliche Farben haben sollten sowie immer getrennte Auszählung).

Personenidentität zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Wahlvorstände für die Kirchenvorstandswahl und die Wahl des Rates Pastoralen Raumes ist rechtlich möglich. Zu beachten ist, dass die Mitglieder der Wahlvorstände nicht zur Wahl stehen aber wahlberechtigt sind. Sie werden von unterschiedlichen Gremien (Kirchenvorstand, Rat BGV Aachen, Justitiariat Stand: 26.05.2025 18 des Pastoralen Raumes) bestellt. Die jeweils geltenden Regelungen zur KV-Wahl und Wahl des Rates des Pastoralen Raumes müssen eingehalten
werden. Bei den Wahlhandlungen müssen jeweils drei Mitglieder des Wahlvorstands bzw. Wahlhelfende ununterbrochen anwesend sein. Die Wahlen sind jeweils getrennt durchzuführen (unterschiedliche Urnen, klare räumliche Trennung oder zumindest unterschiedliche Stimmzettel, die unterschiedliche Farben haben sollten sowie immer getrennte Auszählung).

Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr. Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen o- der Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). Diese müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen.

Aufgaben und Zeitplan Wahlvorstand 2025

Einholung der Erklärungen gem. § 8 Abs. 2 KV-WahlO. Aufstellung der Vorschlagsliste für die Kirchenvorstandswahl.
Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:
a) die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
b) die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese über die Angaben Vor- und Nachname mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil) hinausgehen.

bis 26. 09. 2025

Ortsübliche Bekanntmachung des Auskunftsrechts über die eigenen personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten – für die Dauer von einer Woche gem. § 7 Abs. 4 KV-WahlO. Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten bis Ende der Auskunftsfrist (dies muss Gegenstand der Bekanntmachung sein!)

Ortsübliche Veröffentlichung der Vorschlagsliste - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten – für die Dauer von einer Woche gem. § 8 Abs. 5 KV-WahlO. Die Veröffentlichung muss den Hinweis auf Möglichkeit zu Ergänzungsvorschlägen innerhalb der Frist enthalten.

25.9.-3.10.2025

Hinweis an Seelsorger: Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen gem. § 8 Abs. 5 KVWahlO.

27./28.9.2025

Ablauf der Ergänzungsantragsfrist zur Vorschlagsliste gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 KV-WahlO.
Prüfung und Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Ergänzungsvorschläge und Feststellung der Kandidierendenliste insgesamt gem. § 10 Abs. 1 und 3 KV-WahlO.
Möglichkeit der Ergänzung der Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand, wenn nicht genug Kandidierende oder bei Rückzug von Kandidierenden gem. § 9 Abs. 3 KV-WahlO.

Anschließend ab 11.10 : Ortsübliche Veröffentlichung der endgültigen Kandidierendenliste - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in Gottesdiensten - gem. § 10 Abs. 3 KV-WahlO. 

bis 10. 10. 2025

Festlegung der Wahlstandorte, der Wahlräume, der Wahlzeiten und des Wahlverfahrens gem. § 14 KV-WahlO.

Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag oder dem Beginn des Wahlzeitraums. Spätestens ab 17.10: Einladung zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in Gottesdiensten - mit Hinweis auf Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren gem. § 11 KV-WahlO.

Herstellung der Stimmzettel gem. § 13 KV-WahlO BGV Aachen, Justitiariat Stand: 26.05.2025 21
Rechtzeitig vor dem Wahltermin: Versand der Briefwahlunterlagen 

11.10-16.10.2025

Wahl und Transport der verschlossenen Wahlurnen zum gemeinsamen Auszählungsraum; anschließend Auszählung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses im Auszählungsraum, gem. § 19 KV-WahlO.

Nach der konstituirenden Sitzung: Meldung der Ergebnisse an das Bischöfliche Generalvikariat gem. § 8 Abs. 2 KVVG: Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Beruf und Geburtsdatum der gewählten Mitglieder. Information der Betroffenen
gem. Datenschutz

8. / 9. 11. 2025

Nach der öffentlichen Bekanntgabe im Auszählungsraum, spätestens am Folgetag:

Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch ortsübliche Veröffentlichung (für eine Woche) - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung - für die Dauer von mindestens einer Woche gem. § 21 KV-WahlO, mit dem Hinweis, auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 22 KVWahlO.

15./16.11.25: Hinweis an Seelsorger: Am ersten Wochenende nach ortsüblicher Veröffentlichung ist in allen Gottesdiensten das Ergebnis bekanntzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 22 KV-WahlO hinzuweisen

10.11.-17.11.25

Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten gegen die Wahl gem. § 22 KV-WahlO

18.11.-25.11.25