Gibt viel an die Hand - das Strafrecht

In strafrechtlicher Hinsicht kann theoretisch ein Mobber nahezu fast alle Straftaten begehen. Das Verjährungsproblem vor Augen sollten vor allem Mobbingbetroffene vor der Einleitung eines strafrechtlichen Schrittes gegen den Mobber überlegen, wann der Strafrechtsbestand begangen worden ist.

Zu beachten sind hierbei Verjährungsfristen, mit der Folge, dass eine Ahndung der Tat ausgeschlossen ist (§78 Abs.1 Satz 1 StGB).

Am häufigsten treten im Zusammenhang mit Mobbing folgende Straftatbestände auf (Paragraph, Titel, Verjährungsfrist):

  • § 119 BetrVG / Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder / 3 Jahre
  • § 185 StGB / Beleidigung 3 Jahre
  • § 186 StGB / üble Nachrede / 3 Jahre
  • § 187 StGB / Verleumdung / 5 Jahre
  • § 192 StGB / Beleidigung trotz Wahrheitsrecht / 3 Jahre
  • §§ 223ff.StGB / (fahrlässige) Körperverletzung / 5 Jahre
  • § 240 StGB / Nötigung  / 5 Jahre
  • §§ 242ff. StGB /Diebstahl /5 Jahre
  • § 303 StGB /Sachbeschädigung /5 Jahre

Da alle verjährten Straftaten nicht mehr bestraft werden können, sollte der Mobbingbetroffene sein Augenmerk nur noch auf solche Taten lenken, die noch nicht verjährt sind bzw. zu verjähren drohen.

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