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Häufig gestellte Fragen

Orte von Kirche

Orte von Kirche sind strukturell in die Pastoralen Räume eingebunden.Dabei ist der Begriff „Ort“ / „Orte“ nicht nur im Sinne einer territorialen Zuordnung oder räumlichen Verortung zu verstehen, sondern findet auch Anwendung für bisher als kategorial bezeichnete Seelsorgebereiche.

Orte von Kirche können territorial oder kategorial verortet, einrichtungsbezogen, thematisch motiviert, an Personen orientiert, institutionell, analog oder digital sein. Sie können einen lokalen Bezug haben oder mobil sein, konfessionell geprägt und/oder ökumenisch. Orte von Kirche können auf Dauer angelegt oder zeitlich begrenzt sein. Viele dieser Orte, Gruppen und Initiativen existieren bereits, es können und sollen aber auch neue entstehen und bewusst initiiert werden.

Orte von Kirche sind an mindestens einem der drei kirchlichen Grundvollzüge Leiturgia, Martyria oder Diakonia erkennbar und auf die jeweils anderen Grundvollzüge hin offen. So verstehen sie sich als aktive Glieder der kirchlichen Koinonia und Vernetzung.

Für die Entdeckung bereits existierender und die Initiierung neuer Orte von Kirche dienen die folgenden Kriterien. Im Sinne von Charaktereigenschaften orientieren diese sich grundsätzlich an den Vorgaben des Kompasses des Synodalkreises: Freiheit, Begegnung, Ermöglichung. Gleichzeitig entsprechen sie der Prämisse einer konsequent missionarischen, also vom Evangelium inspirierten, und diakonischen, also sich im Dienst am konkreten Menschen verstehenden, Gesamtausrichtung der Pastoral im Bistum Aachen, wie sie in der Pastoralstrategie formuliert ist.

Folgende vier Kriterien werden in ihrer gegenseitigen Verwiesenheit festgehalten: Lebendigkeit,

Wirksamkeit, Gemeinschaft und Ermöglichung. Orte von Kirche verstehen sich niemals isoliert, sondern sind offen für die Menschen und die anderen Orte von Kirche im Pastoralen Raum.

 

Ein Ort von Kirche ist lebendig,

• wenn er einen Bezug zur Lebensrealität der Menschen im Sozialraum hat.

• wenn das Zeugnis der Frohen Botschaft Jesu Christi zum Mitmachen einlädt.

• wenn hier das Leben als möglicher Ort der Gottesbegegnung in all seinen Facetten gefeiert

und gewürdigt wird.

 

Ein Ort von Kirche ist wirksam,

• wenn sich in ihm das Wirken des Heiligen Geistes ahnen lässt.

• wenn durch ihn das Evangelium Jesu Christi erfahrbar wird.

• wenn er Strahlkraft entfaltet und Menschen anzieht.

 

Ein Ort von Kirche ist gemeinschaftlich und solidarisch,

• wenn er Menschen einlädt, Leben und Glauben zu teilen.

• wenn durch die in ihm versammelten Menschen die Nähe Gottes erfahrbar wird.

• wenn sich Menschen hier angenommen fühlen und Unterstützung erfahren.

 

Ein Ort von Kirche ermöglicht Engagement und Entwicklung,

• wenn Menschen hier ihre Begabungen entdecken und Christsein leben können.

• wenn er Vielfalt Raum gibt und auf die Einheit der Kirche geöffnet ist.

• wenn hier Neues ausprobiert werden darf.

 

Orte von Kirche werden von ihrem Selbstverständnis her getragen von den Menschen, die eine kreative Konfrontation von Evangelium und Existenz ermöglichen und gestalten. Orte von Kirche sind somit lebendige Ausdrucksformen eines gemeinsamen Priestertums.

Dabei gibt es unterschiedliche Rechtsträger der Orte von Kirche, die im Pastoralen Raum wirken. Grundsätzlich gilt dabei, dass Orte von Kirche von ihrem jeweiligen Rechtsträger mit finanziellen Mitteln ausgestattet und personell verwaltet werden.

Da die meisten Orte von Kirche, die im Territorium eines Pastoralen Raums liegen und sich diesem Pastoralen Raum zugehörig fühlen, unmittelbar aus den Lebensvollzügen dieses Pastoralen Raumes entstehen, ist die Kirchengemeinde bzw. der Kirchengemeindeverband als Rechtsträger des Pastoralen Raums selbst zu verstehen.

Ja. Es gibt Orte von Kirche, die geographisch betrachtet zwar im Territorium eines Pastoralen Raums liegen, aber einen anderen Rechtsträger haben. Wir unterscheiden hier zwischen dem Bistum Aachen als Rechtsträger (z.B. Bischöfliche Schulen, Hochschulseelsorge, u.a.) und weiteren Rechtsträgern (z. B. dem Domkapitel für den Dom, den Orden, dem Caritasverband mit seinen Einrichtungen, Jugend- und Erwachsenenverbänden, Trägerwerken von Kindertagesstätten und offenen Jugendeinrichtungen oder Sozialträgern).

Orte von Kirche verstehen sich als Keimzellen christlichen Lebens, die nicht isoliert zu betrachten sind, sondern in ihrem Zusammenspiel das kirchliche Leben von Pastoralen Räumen darstellen. Eine wesentliche Aufgabe des Pastoralen Raums besteht darin, die unterschiedlichen Orte von Kirche in ihrer Eigenständigkeit zu ermöglichen, zu fördern und miteinander zu vernetzen. Dazu bedarf es einer gegenseitigen Vergewisserung der Orte untereinander und einer Verhältnisbestimmung zwischen den einzelnen Orten von Kirche und dem Pastoralen Raum.

Die formal abgesicherte Bestätigung oder Vergewisserung im Pastoralen Raum hat für die jeweilige Gruppe oder Initiative den Mehrwert, als Ort von Kirche sichtbar und wahrgenommen zu werden, sich mit anderen Orten zu vernetzen und ggf. Ressourcen im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten des jeweiligen Pastoralen Raums für das eigene Engagement zu erhalten. Hierzu bedarf es im Sinne einer lebendigen Pastoral einer engen Abstimmung zwischen der Leitung des Pastoralen Raums und dem zuständigen Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbands.

Zu einem Ort von Kirche wird man durch ein Verfahren, das verbindlich klären soll, was es für beide Seiten bedeutet, wenn sich ein Ort von Kirche als zugehörig zum Pastoralen Raum versteht.

Die angezielte Vergewisserung ist ein wechselseitiger und gegenseitig einladend-werbender Prozess. Ein Ort von Kirche versteht sich als Teil einer größeren Einheit und erkennt ausdrücklich seine aktive Teilnahme am Kirchesein im Pastoralen Raum an. Für den Pastoralen Raum seinerseits bestätigt die Leitung unter Einbindung des Rats des Pastoralen Raums, dass der Ort von Kirche bestimmte Kriterien erfüllt.

Für die Durchführung dieses niedrigschwelligen Verfahrens benennen Orte von Kirche Verantwortliche aus ihren Reihen als Ansprechpersonen. Dazu von der Leitung des Pastoralen Raums beauftragte Personen signalisieren in einem einladend-werbenden Gespräch mit den Ansprechpersonen Interesse an deren Aktivitäten und informieren über die für die gegenseitige Vergewisserung notwendigen Bedingungen.

Die an einer solchen Vergewisserung interessierten Orte von Kirche formulieren in einem schriftlichen Antrag formlos oder in einem protokollierten Gespräch

a) ihr Profil, also die Art und Weise, wie sie gelebtes Christsein und damit ihren Beitrag zum lebendigen Kirchesein des Pastoralen Raums verstehen und erklären

b) falls bekannt, ihren Ressourcenbedarf sowie

c) ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der jährlichen Vollversammlung als Ort der Vernetzung mit den anderen Orten von Kirche im Pastoralen Raum.

Wenn eine formale Absicherung als Ort von Kirche von beiden Seiten gewünscht wird, erfolgt die Bestätigung durch die Leitung des Pastoralen Raums in Abstimmung mit dem Rat des Pastoralen Raums.

Eine gegenseitige Vergewisserung ist ausdrücklich auch für die Orte von Kirche im Pastoralen Raum erwünscht und sinnvoll, die einen anderen Rechtsträger haben als die Kirchengemeinde / den Kirchengemeindeverband des Pastoralen Raums, wie z. B. verbandliche Gruppen, Einrichtungen der Caritas oder von Orden, Schulen oder nicht-kirchliche Orte, an denen Seelsorger eingesetzt sind (Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, etc.). Auch diese Orte von Kirche können bei Bedarf im Rahmen der Möglichkeiten pastorale Begleitung und personelle, räumliche oder auch finanzielle Unterstützung zur Erfüllung ihrer seelsorglichen Aufgaben geltend machen.

Anhand der festgelegten Kriterien überprüft die Leitung des Pastoralen Raums einmal pro Wahlperiode des Rates des Pastoralen Raums die Orte von Kirche auf die vorliegenden Kriterien hin mit dem Ziel der Weiterentwicklung, des Fortbestandes oder der Verabschiedung.

Im Konfliktfall kann subsidiär die nächste pastorale Strukturebene um Vermittlung angerufen werden.

Die Orte, die sich ihrer Verortung im Pastoralen Raum auf diese Weise vergewissert haben, entsenden je eine Vertretung in die Vollversammlung der Orte von Kirche im Pastoralen Raum, die in der Regel einmal jährlich tagt.

In der Weiterentwicklung der Synodalkreisbeschlüsse des Bistums Aachen verstehen sich Orte von Kirche als Kristallisationspunkte dessen, was im Kern der Pastoralstrategie des Bistums Aachen als kreative Konfrontation von „Evangelium“ und „Existenz“ beschrieben ist. Sie sind an den unterschiedlichen Bedürfnislagen von Menschen heute ausgerichtet.

 

Orte von Kirche sind Orte, an denen Menschen sich zusammenfinden, weil sie in einer spezifischen Art ihren Glauben leben wollen und nach eigenen Ausdrucksformen ihres Christseins suchen.

Pastorale Räume

Die Pastoralen Räume bilden die wesentliche Steuerungseinheit für die Seelsorge. Sie sichern subsidiär die seelsorglichen Grundaufgaben: Eucharistie und vielfältige gottesdienstliche Formen, Vorbereitung und Feier der Sakramente, Verkündigung und Katechese, diakonische Verantwortung und Gemeinschaftsförderung.

Die Pastoralen Räume gewinnen ihre Vitalität von der Idee des Initiierens, Erkennens, Vergewisserns, Vernetzens und Förderns der vielfältigen Orte von Kirche. Sie dienen ihnen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, d.h. Hilfe zur größtmöglichen Selbstbestimmung. Ihr pastorales Handeln ist geprägt von der Grundhaltung der Ermöglichung.

Mit der Auflösung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) wird der bisherige Leiter (Pfarrer) der jeweiligen GdG entpflichtet. Die neuen Leitungen werden befristet für die Zeit des Übergangs durch den Bischof von Aachen beauftragt. Leitung im Pastoralen Raum wird dabei immer im Team gedacht, sprich neben einem leitenden Pfarrer werden in der Regel weitere haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter zur Teilhabe an der Leitung beauftragt.

Ist der Pastorale Raum im Übergang deckungsgleich mit einer bisherigen GdG, die gleichzeitig Pfarrei ist, ist der Pfarrer (bzw. bei c. 517 § 1 CIC der verantwortliche Pfarrer) auch Leiter des Pastoralen Raums. Er übt die Leitung in der Regel gemeinsam mit weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden aus, die zur Teilhabe an der Leitung (gem. c. 129 §2 CIC) beauftragt werden.

In allen anderen Fällen, in denen der Pastorale Raum aus mehreren Pfarreien besteht, wird ein Pfarrer mit der Leitung beauftragt, wobei diese ebenfalls gemeinsam mit den anderen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden ausgeübt wird, die zur Teilhabe an der Leitung (gem. c.129 §2 CIC) beauftragt werden.

Ist kein Pfarrer ernannt, wird ein anderer im Pastoralen Raum tätiger Priester zum Leiter des Pastoralen Raums ernannt. Auf diese Weise werden die operativen Leitungsaufgaben des Pastoralen Raums wahrgenommen.

Zum Pastoralteam gehören alle im jeweiligen Pastoralen Raum vom Bischof urkundlich ernannten bzw. durch Einsatzmitteilung eingesetzten Mitarbeitenden im pastoralen Dienst.

Kirchenrechtliche Rahmenbedingungen

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Pastorale Räume

Ein Zusammenschluss von Pfarreien kann nicht von oben erzwungen werden. Das wäre mit dem Kirchenrecht nicht vereinbar. Jedoch zwingen die sachlichen Umstände mit deutlich zurückgehenden Katholikenzahlen, sinkenden Mitarbeiterzahlen im Pastoralen Dienst und einer Halbierung der finanziellen Möglichkeiten bis 2040 zu einer Verringerung der Pfarreien und Kirchengemeinden im Bistum Aachen von heute 326 zu einem Zielbild von ein bis drei Pfarreien in jedem der 44 Pastoralen Räume.

 

Nur mit der Reduktion auf rd. 75 Pfarreien und Kirchengemeinden entstehen handlungsfähige Pastorale Räume, die ihre Gestaltungs- und Handlungsfähigkeit trotz aller Herausforderungen behalten.

Der Zusammenschluss von Pfarreien und Kirchengemeinden zu größeren Pfarreien und Kirchengemeinden im Pastoralen Raum bedeutet nicht, dass die örtliche Gemeinde und die Kirche vor Ort aufgegeben werden.

 

Zum einen besteht eine lebendige Gemeinde als Ort von Kirche im Pastoralen Raum fort und bringt sich nicht zuletzt mit anderen Orten über die Vollversammlung in den Pastoralen Raum ein.

 

Zum anderen bleiben die stiftungsähnlichen (Kirchen-)Fabrikfonds mit ihrem zweckgebundenen Vermögen den örtlichen Gemeinden erhalten. Diese werden grundsätzlich vom Kirchenvorstand gesondert verwaltet, können aber auch durch einen vom Kirchenvorstand eingesetzten Ortsausschuss eigenständig verwaltet werden.

 

Dementsprechend bleiben auch nach Aufhebung der Pfarrei die Kirchengebäude mit ihrem Patrozinium erhalten. Die Kirchengebäude und weitere pastoral genutzte Immobilien eines (Kirchen-)Fabrikfonds finden jedoch Eingang in ein für den gesamten Pastoralen Raum zu erstellendes Immobilienkonzept, dass mittel- und langfristig finanziell tragfähig sein muss.

 

Zugegebenermaßen mag die Komplexität und die Veränderung weg von den ursprünglich angestrebten acht Pfarreien für viele von Ihnen verwirrend erscheinen, jedoch besteht seit der Veröffentlichung des Rahmenkonzepts zur Rechtsträgerstruktur im Januar 2023 die unveränderte Zielsetzung in den Pastoralen Räumen die Anzahl der Kirchengemeinden auf ein bis maximal drei zu reduzieren. Vielmehr ist es nunmehr auch möglich, die damals vielfach gewünschte Deckungsgleichheit von Pfarrei und Kirchengemeinde mit dem Zusammenschluss auf ebenfalls ein bis drei Pfarreien im Pastoralen Raum zu wahren.

In der vorgesehenen Übergangsphase zur Errichtung starker, handlungsfähiger Pastoraler Räume in den Jahren 2025 bis 2028 bietet sich den Pfarreien und Kirchengemeinden voraussichtlich letztmalig die Chance, Veränderungen ohne gleichzeitige Ausgabenkürzungen vorzunehmen und damit die Veränderungen hin zu mehr Subsidiarität zu gestalten, anstelle von Entwicklungen getrieben zu werden. Um diese Chance nutzen zu können, bedarf es einer Klarheit über zukünftige Rechtsträgerstrukturen bis Ostern 2025.

Sofern bis Ostern die Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen vorliegen, ist es möglich die notwendigen Schritte zur verwaltungstechnischen Umsetzung der Rechtsträger auf Ebene des Pastoralen Raums zum 1. Januar 2026 durch Beitritte zum Kirchengemeindeverband vorzunehmen.

 

Ferner können bei Beschlüssen bis Ostern die notwendigen Dekrete erlassen werden, um entsprechend der Kirchenvorstandsbeschlüsse die ersten Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden zum 1. Januar 2026 umzusetzen, damit bereits bei der Kirchenvorstandswahl im November 2025 nur noch ein Kirchenvorstand für die zusammengeschlossenen Kirchengemeinden gewählt werden muss.

 

Zudem besteht dann bereits Ostern 2025 Klarheit, welche Zusammenschlüsse zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 noch erfolgen und wie die Rechtsträgerstruktur dann langfristig aussehen wird.

Unabhängig davon, ob die notwendigen Beschlüsse zum Zusammenschluss auf ein bis drei Kirchengemeinden gefasst werden, werden ab dem 1. Januar 2026 die Zuweisungen aus Kirchensteuern vollumfänglich an den Pastoralen Raum, d.h. den Kirchengemeindeverband erfolgen, unabhängig davon wieviele Kirchengemeinden im Einzelfall bestehen. Über die Weiterverteilung im Pastoralen Raum wird dann in der Verbandsvertretung mit mitunter sehr vielen Mitgliedern entschieden.

 

Dabei ist zu beachten, dass die Auszahlung von Zuschüssen zu Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen zukünftig nur dann erfolgen kann, wenn auf Ebene des Pastoralen Raums ein gemeinsames Immobilienkonzept beschlossen worden ist, das mittel- und langfristig finanziell tragfähig ist.

Grundsätzlich ist die Deckungsgleichheit von Pfarrei und Kirchengemeinde zu wahren, jedoch kann im Einzelfall auch das Vermögen von mehreren Pfarreien durch einen „überpfarrlichen“ Kirchenvorstand verwaltet und vertreten werden. Dabei ist das Vermögen jedweder Pfarrei jedoch weiterhin gesondert zu führen. Dies schmälert im Ergebnis die durch Zusammenschluss angestrebte Handlungsfähigkeit, ermöglicht jedoch im Einzelfall den Zusammenschluss von Kirchengemeinden auf der Basis von entsprechenden Beschlüssen der Kirchenvorstände, ohne dass zugleich die Pfarreien zusammengeschlossen werden; zumindest in den Fällen, in denen alle vom gleichen Pfarrer geleitet werden.

1. Bis Ostern 2025 müssen alle Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen des Bistums über die Beschlussvorschläge zu den zukünftigen Kirchengemeindeverbänden und Kirchenvorständen abstimmen, um die notwendigen, zukunftsfähigen Rechtsträgerstrukturen zu schaffen.

 

2. Da der Zusammenschluss von Kirchengemeinden nur dann seine volle Wirksamkeit entfaltet, wenn auch die Pfarreien in zumindest gleicher Weise zusammengeschlossen werden, muss neben der Abstimmung über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden von den Kirchenvorständen auch ein Votum über den Zusammenschluss der Pfarreien abgegeben werden.

 

3. Dieses Votum zur Pfarrei sollte nicht nur von den Kirchenvorständen sondern zugleich explizit auch vom Pfarrer der jeweiligen Pfarrei und den Pfarreiräten abgegeben werden, damit der Wille zum Zusammenschluss erkennbar wird. Die Kirchenvorstände sollten diesbezüglich aktiv auf die Pfarrer und Pfarreiräte zugehen.

Die Pastoralen Räume bilden die wesentliche Steuerungseinheit für die Seelsorge. Sie sichern subsidiär die seelsorglichen Grundaufgaben: Eucharistie und vielfältige gottesdienstliche Formen, Vorbereitung und Feier der Sakramente, Verkündigung und Katechese, diakonische Verantwortung und Gemeinschaftsförderung.

Die Pastoralen Räume gewinnen ihre Vitalität von der Idee des Initiierens, Erkennens, Vergewisserns, Vernetzens und Förderns der vielfältigen Orte von Kirche. Sie dienen ihnen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, d.h. Hilfe zur größtmöglichen Selbstbestimmung. Ihr pastorales Handeln ist geprägt von der Grundhaltung der Ermöglichung.

Mit der Auflösung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) wird der bisherige Leiter (Pfarrer) der jeweiligen GdG entpflichtet. Die neuen Leitungen werden befristet für die Zeit des Übergangs durch den Bischof von Aachen beauftragt. Leitung im Pastoralen Raum wird dabei immer im Team gedacht, sprich neben einem leitenden Pfarrer werden in der Regel weitere haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter zur Teilhabe an der Leitung beauftragt.

Ist der Pastorale Raum im Übergang deckungsgleich mit einer bisherigen GdG, die gleichzeitig Pfarrei ist, ist der Pfarrer (bzw. bei c. 517 § 1 CIC der verantwortliche Pfarrer) auch Leiter des Pastoralen Raums. Er übt die Leitung in der Regel gemeinsam mit weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden aus, die zur Teilhabe an der Leitung (gem. c. 129 §2 CIC) beauftragt werden.

In allen anderen Fällen, in denen der Pastorale Raum aus mehreren Pfarreien besteht, wird ein Pfarrer mit der Leitung beauftragt, wobei diese ebenfalls gemeinsam mit den anderen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden ausgeübt wird, die zur Teilhabe an der Leitung (gem. c.129 §2 CIC) beauftragt werden.

Ist kein Pfarrer ernannt, wird ein anderer im Pastoralen Raum tätiger Priester zum Leiter des Pastoralen Raums ernannt. Auf diese Weise werden die operativen Leitungsaufgaben des Pastoralen Raums wahrgenommen.

Zum Pastoralteam gehören alle im jeweiligen Pastoralen Raum vom Bischof urkundlich ernannten bzw. durch Einsatzmitteilung eingesetzten Mitarbeitenden im pastoralen Dienst.

Pastoralstrategie

Eine Strategie versucht, eine Vision in konkrete Ziele und Maßnahmen hin zu übersetzen und zu kanalisieren. Die bisherigen Kirchenbilder, das Volkskirchenmodell - parallel dazu das gemeindezentrierte Modell - haben es nicht nötig gemacht, in diesem Sinne strategisch zu denken. Doch diese Kirchenbilder sind zu Ende oder kommen an ihre Grenze.

Eine Arbeitsgruppe Kirchentwicklung der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung des Bischöflichen Generalvikariates hat die Pastoralstrategie entwickelt.

Die Beschlüsse und der Kompass des Synodalkreises bilden eine Grundlage für die Pastoralstrategie. Freiheit, Begegnung und Ermöglichung sind darin wichtige Grundannahmen. Außerdem gilt der Sendungsauftrag der Kirche, die sich als Gemeinschaft derer versteht, die einen Auftrag Gottes in die Welt hinein haben.

Von der Pastoralstrategie ausgehend werden Bereichsstrategien für einzelne Felder, in denen Kirche aktiv ist, abgeleitet. Beispielsweise für die Bereiche Schulen oder Kindertagesstätten. Darüber hinaus gibt es Funktionen, die nötig sind, damit die Organisation arbeiten kann. Dazu gehören Finanzen, Personal, Digitalisierung, IT, Kommunikation, Immobilien u.ä.. Diese Funktionsbereiche sollen ebenfalls Strategien entwickeln, die sich nach inhaltlichen Gesichtspunkten ausrichten, ihnen dienen und sie möglich machen. In diesem Zusammenhang spricht man von Funktionsstrategien.

Der bisherige pastorale Ansatz, die Zielgruppenorientierung, trägt in einer Gesellschaft, die sich immer weiter ausdifferenziert, nicht mehr. Angebote, die sich nach einer bestimmten Zielgruppe ausrichten, werden nicht mehr wirksam. Der neue Ansatz der Bedürfnisorientierung fragt vielmehr, welche Bedürfnisse Menschen haben. Wir als Kirche wollen uns deutlicher an diesen unterschiedlichen Bedürfnissen orientieren.

Vier Handlungsmaximen sind grundlegend und müssen durch Teilziele konkretisiert werden:

  • Sicherheit

    z.B. durch transparente Strukturen und „Safe Spaces“

  • Qualität

    z.B. durch verbindlich vereinbarte Qualitätskriterien in der Pastoral aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer und aus fachlicher Perspektive

  • Engagementförderung

    Entdeckung und Stärkung von Talenten und Kompetenzen

  • Vernetzung

    mit Partnerinnen und Partnern aus Orts- und Weltkirche, Ökumene, Gesellschaft

In Anlehnung an die pastoraltheologischen Arbeiten von Rainer Bucher wird unter Pastoral die kreative Konfrontation von Mensch und Evangelium verstanden. Was wir in der Seelsorge tun, hat den Zweck, dass das Evangelium und die Existenz des Menschen mit all seinen Herausforderungen, Bedürfnissen und Lücken von heute in eine interessante und überraschende Wechselspannung kommen.

Die Pastoralstrategie gibt Auskunft darüber, auf welches Ziel hin die Pastoral im Bistum Aachen entwickelt wird. Sie beschreibt für alle Bereiche kirchlichen Lebens grundlegend, worum es geht, für welche Menschen, mit welchen Zielen gearbeitet wird.

Für die Pastoralstrategie wurden drei zentrale Bedürfnisse von Menschen in Bezug auf die Kirche als religiöse Organisation identifiziert:

  • Christinnen und Christen, die ihren Glauben aktiv leben wollen und dafür kirchliche Strukturen, Gruppen, Angebote brauchen.

  • Menschen, die eine kirchliche Dienstleistung in Anspruch nehmen, z.B. Menschen, die kirchliche Bildungseinrichtungen besuchen oder ihre Kinder dort anmelden, Menschen, die Angebote der Caritas wahrnehmen o.ä., bis hinein in den Bereich der Sakramentenspendung und Kasualien von Taufe, Beerdigung etc.

  • Menschen, die von Kirche nichts erwarten, für die Kirche bei ihrer Sinnsuche allerdings hilfreich sein kann. Diese Suche nach Sinn oder sinnstiftenden Begegnungen in bestimmten Lebenssituationen ist vielen Menschen nicht direkt bewusst, stellen aber psychologisch und soziologisch ein Grundbedürfnis des Menschen dar.

Diese Bedürfnisse sind situativ. Sie sollen in der Pastoral gleichberechtigt behandelt werden.

Menschen, die ihren Glauben aktiv leben wollen, können entscheiden, in welchen Formen sie dies tun wollen. Ob eher im gottesdienstlichen oder im diakonischen Bereich o.ä. Deshalb können und sollen sie Orte von Kirche bilden und sie als solche bestätigen lassen. Aus der Struktur heraus muss es dafür Unterstützungssysteme geben.

Für Menschen, die eine kirchliche Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, müssen wir diese bereitstellen und qualitativ gut machen; auch finanziell. Wichtig ist, zu fragen, welche Wünsche und Erwartungen an eine Dienstleistung gestellt werden.

Für Menschen, die von Kirche nichts erwarten, aber auf der Suche nach Sinn oder sinnstiftenden Begegnungen sind, sollte der christliche Glaube als relevantes Deutungsangebot formuliert werden, z.B. über biografie-begleitende Rituale.