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Was sagt das Kirchenrecht?

Die rechtlichen Bedingungen für die kirchliche Eheschließung sind im Kirchenrechtsbuch festgelegt, dem 'Codex Iuris Canonici' (CIC) von  1983, dort in einzelnen 'canones' (c.) Eine Ehe ist (laut CIC c.1055 §1 und §2) dann ein Sakrament, wenn beide, Partnerin und Partner,  getauft sind. Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe erlangen in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit (c. 1056), die sakramentale Ehe endet mit dem Tod (c. 1141). Das Kirchenrecht kennt trennende Ehehindernisse (c.1073), die eine Person unfähig machen, eine Ehe gültig einzugehen, wie zum Beispiel ein nicht erreichtes Mindestalter (c. 1083), sexuelle Impotenz (c. 1084), eine bestehende Ehe (c. 1085), sakramentale Weihe (c. 1087) oder Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Orden (c. 1088) und Blutsverwandtschaft bis zum vierten Grad (c. 1091).