Kurzarbeit für kirchliche Einrichtungen wird möglich

BGV Außenansicht (c) Bistum Aachen - Ralf Mader
BGV Außenansicht
Datum:
Mi. 1. Apr. 2020
Von:
Stabsstelle Kommunikation

Durch fehlende Einnahmen aufgrund der Corona-Krise geraten auch einige kirchliche Einrichtungen in schwierige finanzielle Verhältnisse. Dies trifft insbesondere solche Rechtsträger, die keine wesentliche Unterstützung aus den Mitteln der Kirchensteuer erhalten und/oder nicht von der öffentlichen Hand refinanziert werden.

Der Dienstgeber kann Kurzarbeit mit entsprechender Entgeltminderung nur aufgrund kollektiver oder einzelvertraglicher Grundlage, nicht aber kraft seiner Direktionsbefugnis einführen. Anderenfalls bedarf es einer Änderungskündigung. Eine tarifliche Vorschrift sieht die KAVO hierzu aber nicht vor. An einzelvertraglichen Vereinbarungen fehlt es in der Regel ebenfalls.

Ein anderer Weg kollektivrechtlicher Art eröffnet sich über eine Dienstvereinbarung, die der Dienstgeber mit der Mitarbeitervertretung schließt. Dazu ist eine Reglung in der Mitarbeitervertretungsordnung notwendig, die es bislang nicht gab.

Bischof Dr. Helmut Dieser hat in Abstimmung mit den deutschen Bischöfen und auf Vorschlag des Verbandes der Diözesen mit Datum zum 1. April 2020 eine Ergänzung der Mitarbeitervertretungsordnung in Kraft gesetzt. Sie erlaubt nun den Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel, Kurzarbeit einzuführen. 

Den Arbeitsausfall mit der Folge von Kurzarbeit muss der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung bei der Bundesanstalt für Arbeit anzeigen (§ 99 SGB III). Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% (mit unterhaltspflichtigen Kindern 67%) des pauschalierten letzten Netto-Gehaltes (§ 105 SGB III). Viele Betriebe in der Produktion und Dienstleistung mussten diesen Weg bereits gehen, um Personalabbau zu vermeiden.

In einigen kirchlichen Einrichtungen kommt es im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID 19) dazu, dass der Arbeitsanfall durch die Pandemie bedingt erheblich sinkt oder Mitarbeitende wegen behördlicher Anordnung nicht arbeiten dürfen. Beides sind mögliche Voraussetzungen für Kurzarbeit. Das Bistum Aachen vertraut darauf, dass dieses Instrument in kirchlichen Einrichtungen nur in besonderer Verantwortung für den Auftrag, den Fortbestand und die Mitarbeitenden der Einrichtung zum Einsatz kommt.