Die belastende Wartezeit möglichst gering halten

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zerbrochene Scheibe
Datum:
Do. 1. Juli 2021
Von:
Pressemitteilung der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen

Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) hat am 22. Juni 2021 mit dem Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz auf dessen Bitten ein ausführliches und gutes Gespräch geführt. Hierbei wurden zahlreiche Fragen zur Arbeitsorganisation, zur Plausibilitätsprüfung, zur Bewertung der Fälle und zur Höhe der Anerkennungsleistungen, zu Härtefällen, zur Erledigungsgeschwindigkeit und zu vielen weiteren Fragenbereichen erörtert. In dem „Hilferuf“ zweier Betroffenenvertreter vom 28. Juni 2021, der kein Dokument des Betroffenenbeirats ist, finden sich u. a. Aspekte wieder, die in dem Gespräch erläutert und beraten wurden.

Adressat des „Hilferufs“ sind die (Erz-)Bischöfe und Generalvikare der deutschen Bistümer. Die UKA als unabhängige Kommission kann und wird die Anfragen an die Bischöfe nicht kommentieren. Es ist das zentrale Ziel der UKA, im besten Sinne der betroffenen Antragsteller in dem Verfahren für die Anerkennung des Leids die Anträge möglichst sachgerecht zu bearbeiten und die belastende Wartezeit möglichst gering zu halten. Dazu einige Hinweise:

  1. Die pauschale Wertung, durch die Entscheidung der UKA werde „weder das tatsächlich erlittene Leid widergespiegelt, noch eine genugtuende, wertschätzende Anerkennungsleistung erbracht“, nimmt die professionelle und engagierte Arbeit der Unabhängigen Kommission nicht zur Kenntnis. Diese Kritik entbehrt jeder Grundlage.
  2. Der Teil der Kritik, der sich gegen die Höhe der Anerkennungsleistungen richtet, gründet im Wesentlichen in Äußerungen, die die UKA nicht zu verantworten hat. Die UKA orientiert sich als unabhängiges Gremium in der Höhe an Größenordnungen, wie sie im staatlichen Bereich üblich sind, und zwar hier ausdrücklich am oberen Rand. Der Satz „Auch das Versprechen, sich an den oberen Grenzen der staatlichen Rechtsprechung für Schmerzensgeld zu halten, wird unserer Erfahrung nach nicht eingehalten“, ist unzutreffend.
    Tatsache ist allerdings, dass sich die UKA bei ihren Entscheidungen maßgeblich nur an dem Vorbringen der Antragsteller orientieren kann, das sie in seiner Gänze bei der Bemessung der Anerkennungsleistung würdigt. Ist das Vorbringen nicht erkennbar oder ohne Erläuterung lückenhaft, kann es deshalb auf dieser Basis zu Entscheidungen kommen, die die Antragsteller als nicht angemessen empfinden könnten.
  3. Die in den „Hilferuf“ eingefügte Liste von exemplarischen Fällen unterstellt der UKA unsachgemäßes Beraten und Entscheiden. Es ist der UKA verwehrt, hierzu erläuternde oder korrigierende Angaben zu machen. Die Mitglieder der UKA unterliegen der Schweigepflicht. Eine Stellungnahme zu Einzelfällen kann und wird daher nicht erfolgen. Daher kommentiert die UKA diese Liste nicht.
  4. Einig ist sich die UKA im Grundsatz mit zahlreichen Beobachtern und so auch mit den Verfassern, dass die Verfahren in der Anlaufzeit der letzten Monate zu lange gedauert haben. Die UKA hat vor wenigen Tagen eine ausführliche Pressemeldung herausgegeben, die darstellt, dass gerade jetzt wichtige Weichenstellungen erfolgt sind und greifen werden, die die Bearbeitungszeiten deutlich verkürzen werden. Diese Entwicklungen und Entscheidungen nehmen die Verfasser nicht ausreichend zur Kenntnis.
  5. Die im „Hilferuf“ genannten Zahlen sind nicht korrekt. Die Pressemeldung der UKA vom 22. Juni 2021 weist darauf hin, dass bisher 1.136 Anträge eingegangen und 142 Anträge beschieden sind. Die Vermutung, die Antragsbearbeitung könnte drei Jahre dauern, entbehrt jeder Grundlage.
  6. Es ist gut, dass die Verfasser schreiben, „sicherlich“ sei „die Einrichtung einer unabhängigen Kommission der richtige Weg, um die einzelnen Fälle zu bescheiden.“ Auf dieser Basis und zur Klärung weiterer zahlreicher Fragen, die sich aus dem „Hilferuf“ ergeben, wird seitens des Koordinators der Geschäftsstelle der UKA zeitnah das Gespräch mit den Verfassern gesucht werden. Im Übrigen wird die UKA wie bisher, aber in erhöhter Frequenz, über die Zahl der eingegangenen und beschiedenen Anträge berichten, um eine hohe Transparenz zu gewährleisten. Aktuell beträgt die Zahl der eingegangenen Anträge 1.172 und die der beschiedenen Anträge 173.

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Hintergrund:

Die Mitglieder der UKA stehen in keinem Anstellungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu der katholischen Kirche und arbeiten weisungsunabhängig.

Die UKA nimmt grundsätzlich nur von kirchlichen Institutionen oder den dort benannten Ansprechpersonen übersandte Anträge auf Leistungen in Anerkennung des Leids von sexuellem Missbrauch Betroffener entgegen und entscheidet über die Höhe der Leistungen, die ausgezahlt werden. Die UKA ist bundesweit tätig, sodass nun bundesweit im Sinne einer Gleichbehandlung mit vergleichbaren Entscheidungen zu rechnen ist. Der Begriff des sexuellen Missbrauchs im Sinne der Ordnung umfasst dabei sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Leistungsanträge sind auch für Betroffene möglich, die bereits auf Empfehlung der Zentralen Koordinierungsstelle und auf der Basis damals niedriger vorgesehener Anerkennungsbeträge Zahlungen erhalten haben (sogenannte Altanträge). Die aktuelle Ordnung des Verfahrens ermöglicht der UKA zusätzlich, einstimmig in kleineren Spruchkörpern (sogenannten Kammern) zu entscheiden. Bei grundsätzlichen Fragen oder strittigen Entscheidungen müssen wie bisher weiter mindestens fünf Mitglieder der UKA zusammenkommen, um beschlussfähig zu sein. In den Sitzungen der Kommission ist eine interdisziplinäre Beratung und gründliche Prüfung jedes Antrags auch weiterhin die Grundvoraussetzung für eine angemessene und ausgewogene Entscheidung der UKA.