Das Bistum Aachen will eine Kirche sein, in der ein Klima der Angstfreiheit besteht.

Arbeitsrecht (c) Bistum Aachen
Arbeitsrecht
Datum:
Mi. 16. Feb. 2022
Von:
Stabsstelle Kommunikation

Daran wird neben dem Synodalen Weg auf Bundesebene auch in unserem synodalen Gesprächs- und Veränderungsprozess "Heute bei dir" gearbeitet. Niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder seiner geschlechtlichen Identität diskriminiert oder abgewertet werden. Jeder, der für und in der Kirche arbeitet, muss frei und ohne Angst über sich und seine Person sprechen können, ohne befürchten zu müssen, dass er deswegen eine Kündigung erhält. Die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität sind Teil jeder Person und als solche zu akzeptieren. Jeder Mensch ist von Gott geschaffen und er ist genauso anzunehmen, wie Gott ihn geschaffen hat. 

Diese Position muss sich künftig auch in der Ordnung des kirchlichen Arbeitsrechtes widerspiegeln. Überdiözesan wird zur Zeit  an einer neuen Ordnung für das kirchliche Arbeitsrecht gearbeitet, die nicht mehr in diesem Punkt in das Privatleben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingreift.  Die Ordnung des kirchlichen Arbeitsrechts muss verbindlich und rechtssicher gestaltet werden. Deswegen muss auch keine Mitarbeiterin und muss kein Mitarbeiter, der/die sich an der Initiative #outinchurch beteiligt, dienstrechtliche Konsequenzen fürchten.

Das Bistum Aachen sichert zu, dass es bereits jetzt auf die Anwendung der Grundordnung hinsichtlich Art. 5, Abs. 2, Nr. 2, Buchstb. c und d für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verzichtet. Diese Regelung empfehlen wir auch ausdrücklich allen katholischen Trägern von Einrichtungen und Organisationen. Die sexuelle Orientierung und Identität, das Eingehen einer zivilen gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer zivilen (Wieder-)heirat bei bestehender kirchenrechtlich gültig geschlossener Erst-Ehe darf keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt aus Sicht des Bistums Aachen für alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie diejenigen, die mit einer kirchlichen Lehrbeauftragung (missio canonica) ihren Dienst wahrnehmen. Darüber hinaus gilt dies sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis als auch bei Einstellungen. 

Generalvikar Dr. Andreas Frick