Prägende Eigenschaft des kirchlichen Dienstes ist der Sendungsauftrag der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der ...
Die arbeitsrechtlichen Regelungen für Mitarbeiter der Katholischen Kirche unterscheiden sich von den für sonstige Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen insbesondere in folgender Hinsicht:
Mit der kirchenrechtlichen Verlautbarung der Grundordnung haben die deutschen Bischöfe ihre Erklärung zum kirchlichen Dienst ...
Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch in kirchlichen Organisationen, jedoch können Verstöße gegen kirchenrechtliche Loyalitätspflichten eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen.
In kirchlichen Einrichtungen gelten weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz ( § 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG). ...
Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wird für die Katholische Kirche in seiner Geltung eingeschränkt.
Im Tarifvertragssystem ist der Streik ein probates Mittel des Arbeitskampfs. Ob eine Gewerkschaft Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen zum Streik aufrufen darf, war lange Zeit umstritten.
Die Deutsche Bischofskonferenz hat zum 01. Juli 2005 mit besonderer Bevollmächtigung des Apostolischen Stuhls von ihrer Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, eine eigenständige kirchliche ...